OGH 9ObA132/95

OGH9ObA132/9511.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Mag.Kurt Retzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Ernst H*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer und andere, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei V***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Eduard Saxinger und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 622.142,52 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.April 1995, GZ 13 Ra 5/95-12, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. September 1994, GZ 13 Cga 80/94b-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.996,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.666,-- USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG zutreffend bejaht. Daher genügt es, auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Zu ergänzen ist folgendes:

Da es beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nur darauf ankommt, ob unter Anlegung eines objektiven Maßstabes das Vertrauen des Dienstgebers so schwer erschüttert ist, daß ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Angestellten nicht mehr zugemutet werden kann (Arb 10.614; 8 Ob A 294/94 ua), kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, ob ein Dritter wegen eines Fehlverhaltens eines Angestellten dessen Abberufung verlangt. Eine Vertrauensunwürdigkeit kann auch durch Handlungen des Angestellten bewirkt werden, die mit dem Dienstverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, sich aber auf das dienstliche Vertrauen des Dienstgebers auswirken (Kuderna, Entlassungsrecht2 87 mwN; 8 Ob A 294/94).

Der Kläger hat nach den Feststellungen nicht nur Unterlagen über den E***** an einen Grundwehrdiener und einen Unteroffizier ausgeteilt, sondern aktiv von sich aus auf die Anlageform des E***** hingewiesen, was vom Berufungsgericht zutreffend als Werbetätigkeit beurteilt wurde. Wenn schon für Versicherungsanbote der beklagten Partei ein Werbeverbot bestand, dann mußte es die Beklagte umsoweniger dulden, daß der Kläger, der als ihr Bundesheerbeauftragter im Kasernenbereich tätig und bekannt war, für eine ohnehin zweifelhafte Anlageform des E***** warb. Da das Bundesheer Kunde der beklagten Partei war und das Verhalten des Klägers für entsprechende Aufregung in Offizierskreisen sorgte, handelte es sich bei der nicht mit seiner Tätigkeit bei der Beklagten unmittelbar im Zusammenhang stehenden privaten Werbung selbst unter Berücksichtigung eines bis dahin untadeligen Verhaltens des Klägers nicht nur um eine unbedeutende zu vernachlässigende Einzelaktion. Gerade weil dieses Verhalten von einem ohnehin nur schwer zu kontrollierenden Außendienstmitarbeiter gesetzt wurde, konnte die Beklagte unter Anlegung eines objektiven Maßstabes durchaus davon ausgehen, daß der Kläger unter Ausnutzung seines beruflichen Bekanntheitsgrades im Kundenverkehr für den genannten Verein Werbung zu dessen Vorteil betreibt. Diese konnte aber wieder dem Ruf des Versicherungsunternehmens schaden, weil diese außerberufliche Tätigkeit des Angestellten von unbeteiligten Kreisen durchaus damit in Verbindung gebracht werden kann, daß dieses diese Tätigkeit duldet oder gutheißt. Zu Recht haben die Vorinstanzen in diesem Einzelfall daher Vertrauensunwürdigkeit angenommen. Da der Umstand der Beharrlichkeit bei diesem Entlassungsgrund nicht zum Tragen kommt, bedurfte es auch keiner Verwarnung vor Ausspruch der Entlassung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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