OGH 9ObA132/87 (RS0027973)

OGH9ObA132/8730.8.2022

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 8 Abs 4 AngG ist zwar durch das Mutterschutzgesetz im wesentlichen gegenstandslos geworden, sie hat jedoch ihre Wirksamkeit nicht für solche Arbeitnehmerinnen verloren, die nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen und zufolge der Unentgeltlichkeit ihres Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Wochengeld haben.

Angestellte — Dienstverhinderung — Verhinderung — Sozialversicherung — Niederkunft — Geburt

 

Normen

AngG §8 Abs4 I
EWG-RL 92/85/EWG – Mutterschutzrichtlinie 392L085 Art11Z2 litb
MuttSchG §14 Abs2

9 ObA 132/87OGH13.04.1988

Veröff: JBl 1988,662

9 ObA 23/16xOGH21.04.2016
10 ObS 129/17vOGH14.11.2017

Vgl auch; Beisatz: Die Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs 4 AngG (idF BGBl 1975/418) ist als vergleichbare Leistung im Sinn des § 6 Abs 1 KBGG (idF BGBl 2009/116) anzusehen. (T1); Veröff: SZ 2017/127

8 ObA 42/22tOGH30.08.2022

Vgl aber; Beisatz: Hier: Es besteht nach § 8 Abs 4 AngG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sich die Angestellte vor Eintritt des Beschäftigungsverbots in einer mit dem Dienstgeber zur Kinderbetreuung vereinbarten Karenz befindet; ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs 2 MSchG. Wohl kann aber ein derartiger Anspruch auf Art 11 Z 2 lit b der Mutterschutz-RL 92/85/EWG im von der Richtlinie geschützten Ausmaß von 14 Wochen gestützt werden, da die Richtlinie, soweit es an der Umsetzung durch den Staat mangelt, gegenüber einer mit der öffentlichen Gesundheitsversorgung betrauten staatlichen Einrichtung als Dienstgeberin unmittelbar wirkt. Dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten überlässt, ob sie diesen Anspruch als Sozialleistung oder Entgeltfortzahlung ausgestalten wollen, steht der unmittelbaren Anwendung nicht entgegen, weil – wenn der Staat seiner Verpflichtung zur Umsetzung nicht rechtzeitig nachkommt – der Berechtigte entscheiden kann, auf welchem System er seine Ansprüche geltend machen will, wobei er aber naturgemäß keinen Anspruch auf doppelte Auszahlung hat. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00132_8700000_002

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