Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 14.490 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.415 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes litt der Kläger am 16.Juli 1992 an einem grippalen Infekt, hatte eine Temperatur von 37,8 ø und wurde deshalb von seinem Arzt bis einschließlich 21.Juli 1992 krankgeschrieben, wobei ihm Schonung auferlegt wurde. Am 20. und 21.Juli 1992 war es in Innsbruck sehr heiß, die Temperatur betrug 33 bzw 34 ø im Schatten. An diesen beiden Tagen hielt sich der Kläger am Baggersee in Innsbruck ‑ einer großen öffentlichen, an heißen Tagen von ca 10.000 Menschen besuchten Badeanstalt ‑ jeweils zumindest von 15,30 Uhr bis 18,30 Uhr im wesentlichen durchgehend in der prallen Sonne auf. Bei einer Erkrankung mit Fieber ist eine extreme Sonnenexposition ‑ die auch bei an sich gesunden Menschen zu einer gesundheitlichen Schädigung führen kann ‑ für den Heilungsverlauf nicht günstig.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger damit, daß er sich trotz eines grippalen Infektes bei extremer Hitze stundenlang in einer von ca 10.000 Leuten besuchten Badeanstalt aufhielt, nicht nur gegen das ärztliche Gebot der Schonung, sondern auch gegen allgemein übliche Verhaltensweisen im Krankenstand gröblich verstoßen hat (sieheWBl 1993, 224 mwH).
Da der Kläger zu Recht entlassen wurde, erübrigt es sich, auf die nur für die Höhe der in diesem Fall nicht zustehenden Abfertigung relevante Frage der Unterbrechung des Dienstverhältnisses im Jahre 1980 einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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