OGH 9ObA126/87

OGH9ObA126/874.11.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl V***, Pensionist, Feldkirchen 51, vertreten durch Dr. Hans Estermann und Dr. Rudolf W. Dallinger, Rechtsanwälte in Mattighofen, wider die beklagte Partei L***, Lagerhaus und Speditions AG, Salzburg, Lastenstraße 20, vertreten durch Dr. Franz Kreibich, Dr. Alois Bixner und Dr. Walter Brandl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 210.821,08 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juli 1987, GZ 13 Ra 22/87-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 28. April 1986, GZ Cr 719/85-7 in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.928,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 720,75 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß auch nach der hier im Hinblick auf das Datum der angefochtenen Entscheidung des Erstgerichts für die Zulässigkeit von Neuerungen gemäß § 101 Abs. 2 ASGG anzuwendenden alten Rechtslage die Ablehnung einer Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht, weil dieses den rechtlich erheblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt und vollständig erhoben ansah, auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren als Frage der Beweiswürdigung nicht mit Revision bekämpft werden konnte (vgl. Arb. 7.588, 8.588 sowie 4 Ob 22/85; 14 Ob 165,166/86). Was die Rechtsrüge betrifft, genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Im Hinblick auf die Ausführungen der Revision sei aber nochmals hervorgehoben, daß bei Ausstellung der Dienstzettel vom 31. Dezember 1971 und vom Oktober 1973 ganz offenbar auf die im Kollektivvertrag für die Speditionsangestellten Österreichs in der damals gültigen Fassung vorgesehene Anrechnung von bei anderen Arbeitgebern zurückgelegten Vordienstzeiten Bedacht genommen wurde; nach § 16 des Kollektivvertrages (Gehaltsregelung) ist die Einstufung der Angestellten in Beschäftigungsgruppen (nach Art der Tätigkeit) sowie innerhalb dieser nach Berufsjahren vorgesehen, wobei als Vordienstzeiten auch bei anderen Arbeitsgebern zurückgelegte Zeiten einschlägiger Beschäftigung in Anrechnung zu bringen sind und die Staffelung bis zum 15. Berufsjahr reicht. Weiters sieht § 8 des Kollektivvertrages (Urlaub) im Punkt 1 die Anrechnung von in anderen Arbeitsverhältnissen zugebrachten Dienstzeiten bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren vor, wenn das Arbeitsverhältnis wenigstens zwei Jahre gedauert hat. Hingegen ist im § 10 des Kollektivvertrages (Abfertigung) keinerlei Anrechnung von in anderen Arbeitsverhältnissen zurückgelegten Vordienstzeiten vorgesehen. Der Inhalt des Dienstzettels vom 31. Dezember 1971 "Eintrittsdatum 25. Oktober 1971. Gehaltstafel A, Beschäftigungsgruppe 3, Berufsjahr 15" gibt die nach dem Kollektivvertrag vorgesehene Gehaltseinstufung des Klägers wieder, läßt aber nicht auf die vom Kläger behauptete Vereinbarung, die Vordienstzeiten auch für die Bemessung der Abfertigung anzurechnen, schließen. Auch der Dienstzettel vom Oktober 1973, nachdem dem Kläger - wie im Kollektivvertrag vorgesehen - nach zwei Jahren Beschäftigung 5 Jahre Vordienstzeiten für die Bemessung der Urlaubsdauer angerechnet wurden, läßt keinen Schluß auf die Anrechnung dieser Vordienstzeit oder der im Dienstzettel neuerlich erwähnten 15jährigen, die für Gehaltseinstufung maßgeblichen Vordienstzeit, auch für die Bemessung der Abfertigung bzw. auf eine ganz allgemeine, umfassende Anrechnungsvereinbarung zu. Die Vorinstanzen haben dem Kläger somit auch die Vordienstzeiten für die im einschlägigen Kollektivvertrag (§ 16 letzter Punkt) ab 1. September 1974 nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von 20 Jahren vorgesehene Gehaltszulage von 5 % mit Recht nicht angerechnet.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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