9 ObA 123/95 | OGH | 08.11.1995 |
9 ObA 115/98x | OGH | 24.06.1998 |
nur: Für die Normwirkung eines KollV ist gemäß § 11 Abs 2 ArbVG allein der auf die Kundmachung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" folgende Tag entscheidend. (T1); Beisatz: Dies allerdings nur dann, wenn der Kollektivvertrag keine Vorschrift über seinen Wirksamkeitsbeginn enthält (§ 11 Abs 2 ArbVG). Der Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrages bestimmt sich sohin in erster Linie nach der Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien. Diese können den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns grundsätzlich vorverlegen, den Kollektivvertrag also mit rückwirkender Kraft ausstatten. Die Rückwirkung zieht weder Unzulässigkeit noch Nichtigkeit nach sich. Liegt der vereinbarte Wirksamkeitsbeginn vor der Kundmachung, so tritt die Wirksamkeit rückwirkend ein. Die Wirksamkeit des normativen Teils des Kollektivvertrages ist in einem solchen Fall durch die Tatsache der späteren Kundmachung bedingt. (T2); Beisatz: Hier: § 31 DO.A. (T3) |
9 ObA 100/16w | OGH | 18.08.2016 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 |
9 ObA 134/16w | OGH | 29.11.2016 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_009OBA00123_9500000_001
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