Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Teilurteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Zieht man in Betracht, daß die Erklärung des Masseverwalters, der Übernehmer des Unternehmens werde die Arbeitnehmer nicht übernehmen, sondern neu anstellen, der Masseverwalter müsse die laufenden Arbeitsverhältnisse daher auflösen, wobei die Arbeitnehmer das laufende Entgelt und den anteiligen Urlaubszuschuß, aber weder Kündigungs- noch Urlaubsentschädigung erhalten würden; wer mit dieser Vorgangsweise, die eine Bedingung für die Übernahme des Betriebes sei, nicht einverstanden sei, müsse dies sofort erklären, für die Arbeitnehmer überraschend kam - zuvor war eine Übernahme sämtlicher Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten vorgesehen gewesen - und darüber hinaus pauschal gegenüber einer Versammlung von etwa 20 bis 25 Arbeitnehmern abgegeben wurde, ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß das Stillschweigen der gar nicht persönlich angesprochenen Arbeitnehmer auf diese einseitige Erklärung nicht als Zustimmung zu den geforderten Anspruchsverzicht zu werten ist. Damit, daß jeder einzelne Arbeitnehmer, der diesem Anbot vor versammelter Belegschaft nicht widersprach, mit dem vorgeschlagenen Verzicht einverstanden war, konnte und durfte der Beklagte bei vernünftiger Erwägung aller Umstände nicht annehmen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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