OGH 9ObA109/88

OGH9ObA109/881.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Bauer und Franz Erwin Niemitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Jakob K***, Pensionist, Maria Saal, Possau 14, vertreten durch Dr.Rosa S***, Sachwalterin, Klagenfurt, Radetzkystraße 14, diese vertreten durch Mag.Dr.Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ing.Arnulf N***, Land- und Gastwirt, Krumpendorf, Erlachweg 23, vertreten durch Dr.Wilhelm Watzke, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 34.215 S sA (Rekursinteresse 24.200), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 1988, GZ 7 Ra 1128/87-24, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 31. August 1987, GZ 32 Cga 52/87-20, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Zu den Ausführungen des Rekurswerbers ist ergänzend folgendes zu bemerken:

In § 19 Z 3 I lit. b des hier anzuwendenden Kollektivvetrages für die Landarbeiter in den bäuerlichen Betrieben im Bundesland Kärnten ist zwar die Erreichung oder Überschreitung der Altersgrenze für die Alterspension oder die vorzeitige Alterspension, nicht aber die Zuerkennung der Invaliditätspension als Austrittsgrund angeführt. Wurde nun trotz ausdrücklicher Einbeziehung pensionsrechtlich relevanter Umstände in den Katalog der Austrittstatbestände der naheliegende weitere Fall der Zuerkennung der Invaliditätspension nicht erwähnt, kann nicht auf das Vorliegen einer ungewollten, im Wege der Analogie zu füllenden Regelungslücke geschlossen werden. Darüber hinaus wird in der zitierten Kollektivvertragsbestimmung nicht etwa auf die Zuerkennung der Alterspension oder vorzeitigen Alterspension und damit auf eine Entscheidung des Sozialversicherungsträgers (oder des im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zuständigen Gerichtes) in einem Verfahren abgestellt, in dem der Arbeitgeber nicht Partei ist, sondern lediglich auf die in den §§ 253, 253 a und 253 b ASVG angeführten Altersgrenzen Bezug genommen, deren Erreichen oder Überschreiten im Rahmen der Beurteilung des Austrittsgrundes vom erkennenden Gericht ohne Bindung an eine in einem Leistungs(streit)Verfahren ergangene Entscheidung selbständig zu berurteilen ist. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist daher auch die Frage, ob der Arbeitnehmer zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder sie ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann und damit gemäß § 19 Z 3 I lit. a KV zum Austritt berechtigt ist, im Streitfall zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vom erkennenden Gericht selbständig und ohne Bindung an eine im Leitungs(streit)Verfahren ergangene Entscheidung über das Vorliegen von Invalidität im Sinne des § 255 ASVG zu beurteilen (vgl. auch Martinek-Schwarz AngG6 557 f zu dem mit der zitierten Kollektivvertragsbestimmung wörtlich übereinstimmenden § 26 Z 1 AngG sowie Martinek-Schwarz Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses 387 f, wonach die Dienstunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht gleichbedeutend mit der Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität im Sinne des ASVG sein muß). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß nach dem für den Kläger im Hinblick auf sein Alter von mehr als 55 Jahren in Frage kommenden § 255 Abs. 4 ASVG nur eine ganz enge, an der bisher tatsächlich überwiegend ausgeübten Tätigkeit orientierte Verweisung in Frage kommt, während sich der Arbeitnehmer auf den Austrittstatbestand des § 26 Z 1 AngG (§ 82 lit. a GewO) nicht berufen kann, wenn der Arbeitgeber der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen der übernommenen arbeitsvertraglichen Pflichten Rechnung trägt (vgl. Arb. 10.144, RdW 1987, 418 = WBl. 1987, 308). Dem Berufungsgericht kann daher nicht entgegengetreten werden, soweit es Feststellungen über den körperlichen und geistigen Zustand des Klägers im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit vermißte.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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