Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.172,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.028,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Eine Entlassungserklärung - mag sie durch Worte oder durch konkludente Handlungen erfolgen - liegt nur dann vor, wenn daraus der Empfänger der Erklärung zweifelsfrei erkennen kann, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund beenden will. Eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden ist hingegen nicht maßgeblich (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 11 f; Martinek-Schwarz AngG6, 542). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes über den Inhalt des dem Kläger zugegangenen Schreibens der beklagten Partei vom 5. April 1984 ".... wenn diese Vermutungen sich als unrichtig erweisen und Sie eine entsprechende Erklärung abgeben, in dem Sie sich von dem Verhalten des Ing. H*** distanzieren, ist meine Mandantschaft bereit, die Suspendierung vom Dienst aufzuheben und das Dienstverhältnis fortzuführen ....", war daraus für den ab 5. Juli 1983 unter Fortbezahlung der Bezüge dienstfreigestellten Kläger zweifelsfrei nur die Bereitschaft der beklagten Partei zu entnehmen, bei Erfüllung der gesetzten Bedingungen die Suspendierung aufzuheben; die Absicht der beklagten Partei, das Arbeitsverhältnis - für den Fall der Nichterfüllung der gesetzten Bedingungen - sofort zu lösen, konnte aus diesem Schreiben hingegen nicht erschlossen werden, zumal die Worte ".... und das Dienstverhältnis fortzuführen ...." im Zusammenhang mit der Aufhebung der Suspendierung gebraucht wurden und daher dahin verstanden werden mußten, daß bei Erfüllung der gesetzten Bedingungen das Dienstverhältnis in vollem Umfang, dh. unter Inanspruchnahme der Dienste des Klägers, fortgeführt werde. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50, 52 ZPO. Hiebei war ungeachtet der offenbar irrtümlichen Nennung eines Betrages von 165.257 S im Rubrum der Revision im Hinblick auf die Erklärung, nur den klagsstattgebenden Teil des Berufungsurteils anzufechten, von einem Revisionsstreitwert von 112.367 S auszugehen.
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