OGH 9ObA108/93

OGH9ObA108/938.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Gerold Traxler und Olga Makomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Walther S*****, Beamter, ***** vertreten durch Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann Dipl.Ing. Dr.Alois Partl, dieser vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 500.000 S), infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.August 1992, GZ 5 Ra 154/92-15, womit infolge Rekurses des Klägers der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.April 1992, GZ 47 Cga 192/91-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die 19.069,20 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 3.178,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger war ab 18.1.1971 Vertragsbediensteter der beklagten Partei. Mit Bescheid vom 17.12.1982 wurde der Kläger von der beklagten Partei in den Beamtenstand übernommen und ist seit dem Jahre 1990 in die Verwendungsgruppe A eingestuft. Der Kläger ist in einer vom Bund und vom Land Tirol gemeinsam betriebenen Einrichtung zur Förderung der Erwachsenenbildung und des Büchereiwesens beschäftigt. In dieser Einrichtung sind sowohl Bundes- als auch Landesbedienstete eingesetzt. Für diese Dienststelle sind für den Bund das Bundesministerium für Unterricht und Kunst und für das Land Tirol die Abteilung IV f des Amtes der Tiroler Landesregierung zuständig.

Mit Schreiben der Präsidialabteilung I des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 5.6.1991 wurde dem Vorstand der Abteilung IV f empfohlen, den Kläger von seiner bisherigen Verwendung als pädagogischer Mitarbeiter und Büchereibetreuer für die Bezirke Kitzbühel und Kufstein abzuziehen und ab sofort als Mitarbeiter in der Jugendbücherei einzusetzen. Daraufhin ordnete der Leiter der Abteilung IV f mit Schreiben vom 10.6.1991 an, daß der Kläger bis 14.6.1991 sein Büro zu räumen und sich ab 17.6.1991 in seinem neuen Tätigkeitsbereich in der Landesjugendbücherei einzufinden habe, wo er von Frau K***** eingewiesen werde, der er zugeteilt sei.

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß seine mit Schreiben vom 10.6.1991 verfügte Versetzung von der Erwachsenenbildung in die Jugendbücherei rechtsunwirksam sei. Der Kläger sei nunmehr einer B-Beamtin untergeordnet und verpflichtet, C- und D-wertige Tätigkeiten zu verrichten. Es liege eine verschlechternde Versetzung vor, die mangels Zustimmung der Personalvertretung, die die Aufgaben des Betriebsrates wahrzunehmen habe, rechtsunwirksam sei. Die Dienststelle falle nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 33 Abs 2 ArbVG.

Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges; auf den Kläger als Beamten fänden die Bestimmungen des ArbVG keine Anwendung. Die Abteilung IV f des Amtes der Tiroler Landesregierung sei eine Dienststelle und kein Wirtschaftsbetrieb. Im übrigen habe der Kläger in dieser Sache selbst den Verwaltungsweg beschritten und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Die Abteilung IV f des Amtes der Tiroler Landesregierung sei eine Verwaltungsstelle und falle daher gemäß § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG nicht unter die Bestimmungen des II.Teiles des ArbVG.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß mit der Maßgabe, daß darüber hinaus die Nichtigkeit des dem angefochtenen Beschluß vorangegangenen erstgerichtlichen Verfahrens ab der Klagszustellung ausgesprochen wurde. Der Kläger sei nicht in einem Betrieb im Sinne des II.Teiles des ArbVG beschäftigt; darüber hinaus falle das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Klägers auch unter diesem Aspekt nicht in die Zuständigkeit der Gerichte.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen; hilfsweise beantragt er die Abänderung im Sinne einer Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und Zurückverweisung der Sache an eine der Vorinstanzen zur Entscheidung in der Sache selbst.

Die beklagte Partei beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich der Kläger gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes wendet, ist der Revisionsrekurs unzulässig, da die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 3 ZPO gemäß § 47 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwenden ist.

Im übrigen ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt.

Der Kläger macht als in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur beklagten Partei gemäß § 1 Tiroler Landesbeamtengesetz 1982 stehender Landesbeamter die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend. Auf dieses Dienstverhältnis ist gemäß § 2 Z 1 leg cit das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 anzuwenden, das in seinem

5. Abschnitt "Verwendung des Beamten" auch die Versetzung zu einer anderen Dienststelle sowie die Änderung der Verwendung in der bisherigen Dienststelle regelt. Auf eine derartige Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Land ist gemäß § 1 Abs 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) 1984 das AVG mit den im DVG 1984 geregelten Abänderungen anzuwenden (zur Kompetenz für die Regelung des Dienstrechtsverfahrens siehe Thienel, öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung 69). Über die vorliegende Dienstrechtsangelegenheit haben daher die gemäß § 2 DVG 1984 iVm § 10 Tiroler Landesbeamtengesetz 1982 zuständigen Landesbehörden im Verwaltungsweg mittels Bescheides zu entscheiden (siehe auch Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 50 Erl 2). Aus diesem Grund erachtet Strasser (in Floretta-Strasser Hdkomm ArbVG 220) den Kündigungsschutz und auch manche der sonstigen personellen Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in bezug auf Beamte nicht anwendbar, selbst wenn sie in einem Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG beschäftigt sind. Auch Stifter (Das Zusammentreffen von Normen des Beamtenrechtes und der Arbeitsverfassung, DRdA 1975, 116 ff [116]), der im Falle einer Versetzung oder Abberufung von der Verwendung § 101 ArbVG für anwendbar hält, stellt nicht in Frage, daß die Versetzung oder Abberufung des Beamten mit dienstbehördlichem Bescheid zu erfolgen hat.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50, 51 Abs 1 ZPO.

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