Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.264 (darin S 544 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob dem Kläger die begehrte restliche Urlaubsentschädigung zufolge Unterbrechung des Erholungsurlaubs durch Krankheit zusteht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, der Kläger habe seine Krankheit während des Urlaubs nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, entgegenzuhalten:
Richtig ist, daß ein Arbeitnehmer, der während des Urlaubs erkrankt, dies dem Arbeitgeber nach drei Tagen Krankheitsdauer unverzüglich mitzuteilen hat (§ 5 Abs 3 UrlG). Diese Bestimmung verfolgt zwar nicht in erster Linie aber - ähnlich wie § 8 Abs 8 AngG - auch den Zweck, daß der Arbeitgeber die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer erfährt, damit er allenfalls (bei einer länger andauernden Erkrankung) entsprechende betriebliche Dispositionen treffen kann. Die Art der Erkrankung ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung (vgl Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 § 8 Erl 16). Gemäß § 5 Abs 3 UrlG hat der Arbeitnehmer, um seine Ansprüche gemäß § 5 Abs 1 leg cit zu wahren, bei Wiederantritt des Dienstes ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger dadurch nachgekommen, daß er dem Beklagten die am 2.September 1991 eingetretene Arbeitsunfähigkeit bereits am 4.September 1991 durch Übersenden eines ärztlichen Zeugnisses mitteilte und am 23.September 1991 diese ärztliche Bestätigung mit der ergänzten Eintragung, daß er ab 23.September 1991 arbeitsfähig sei, wieder vorlegte.
Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, ist unter "Ursache" der Arbeitsunfähigkeit nicht die Diagnose, sondern nur die Angabe zu verstehen, ob die Arbeitsunfähigkeit auf Krankheit oder Unfall beruht (vgl Cerny, UrlR5 § 5 Erl 14). Die Art der Krankheit braucht nicht bescheinigt zu werden (Martinek aaO mwN). Die dem Kläger von der behandelnden Ärztin zur Vorlage an den Beklagten ausgestellte Bescheinigung weist zwar als allenfalls anzukreuzende Möglichkeiten der Arbeitsverhinderung "Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Verkehrsunfall, Sportunfall, Raufhandel und Trunkenheitsfolge" auf, nicht aber den Fall der "normalen" Erkrankung. Dieser Fall bedürfte einer schriftlichen Ergänzung, die nicht erfolgte. Da es aber naheliegt, daß eine Arbeitsunfähigkeit bei Nichtvorliegen der nicht angekreuzten und angeführten Sonderfälle (insbesondere eines Unfalls) auf eine (normale) Erkrankung zurückzuführen ist, wäre es dem Beklagten, falls er Zweifel an der Ursache der Arbeitsunfähigkeit hatte, freigestanden, auf eine formelle Ergänzung der in dieser Hinsicht unvollständigen ärztlichen Bescheinigung etwa aus Anlaß der Wiedervorlage zu dringen. Diese Obliegenheit traf ihn umsomehr, als er beabsichtigte, wegen dieses Formalfehlers, die Ansprüche des Klägers abzulehnen. Eine solche Aufforderung ist im Schreiben des Beklagten vom 11.Oktober 1991, daß er "festhalte", daß der Kläger seiner "Verpflichtung gemäß § 5 Abs 3 UrlG bzw § 22 AngG nicht nachgekommen" sei, nicht zu erblicken, da daraus nicht hervorgeht, was er vom Kläger überhaupt noch hätte erhalten wollen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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