Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit ihren Ausführungen macht die Revisionswerberin nur geltend, daß der vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl in der Hauptsache von ihr unbekämpft geblieben sei; ihr Einspruch habe sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des Zahlungsbefehles gerichtet. Da der Zahlungsbefehl in der Hauptsache in Rechtskraft erwachsen sei, hätte über diesen Anspruch nicht mit Urteil entschieden werden dürfen; die bekämpfte Entscheidung sei daher nichtig.
Gleichlautende Ausführungen erstattete die beklagte Partei bereits in der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt, ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Nichtigkeitsgrund nicht vorliege und daher die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, ist jedoch unanfechtbar (JBl 1960, 383; JBl 1962, 560; EvBl 1967/456; SSV-NF 1/36 uva).
Die außerordentliche Revision ist daher schon deshalb unzulässig, weil sie sich gegen eine Entscheidung richtet, die überhaupt nicht anfechtbar ist.
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