Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Abgesehen davon, daß man eine "Lohnbefriedigungserklärung" ohnehin nur als sogenannte Wissenserklärung ansieht (vgl. Arb 10.095), entspricht es Lehre und Rechtsprechung, daß unabdingbare Ansprüche (§ 6 EFZG) während des aufrechten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unverzichtbar sind (vgl. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 69, 277 f mwH; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 I 85 mwH;
O.Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 747, 749 f mwH; Arb 7588;
9 Ob A 131/91 ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war aber das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Zeit der Unterfertigung der "Lohnbefriedigungserklärung" noch nicht beendet.
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