OGH 9ObA100/95 (RS0053059)

OGH9ObA100/9528.6.1995

Rechtssatz

Mit dem Begriff der zwingenden Wirkung ist jener der Teilnichtigkeit eng verknüpft. Ein Arbeitsvertrag wird im Fall des Verstoßes gegen zwingendes Recht nur insoweit als nichtig angesehen, als die zwingende Wirkung reicht. Es tritt dann eine Vertragskorrektur ein, derzufolge die nichtigen Teile durch das zwingende Recht ersetzt werden.

SW: Arbeitsverhältnis — Nichtigkeit — Wirksamkeit — Unwirksamkeit

 

Normen

ABGB §1164
AngG §40

9 ObA 100/95OGH28.06.1995

Dokumentnummer

JJR_19950628_OGH0002_009OBA00100_9500000_001

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