Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.517,35 (darin S 308,85 Umsatzsteuer und S 120,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführungen der Revisionswerberin über die Verletzung der Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht sind durch dessen Berichtigungsbeschluß vom 7. April 1988 überholt.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung des vorzeitigen Austritts der Klägerin richtig gelöst. Es reicht daher aus, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, soweit sie geltend macht, daß sie durch ihre Arbeitsleistung der Gefahr einer Invalidisierung ausgesetzt gewesen sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes wäre sie ohne ihre Belastung durch den Haushalt und die Betreuung zweier Kinder durchaus in der Lage gewesen, ihre Tätigkeit bei der Beklagten weiter auszuüben. Sogar trotz ihres durch die Doppelbelastung eingetretenen psychovegetativen Erschöpfungssyndroms habe keine so ernste und akute Gesundheitsstörung bestanden, daß diese nicht innerhalb weniger Wochen behandelbar gewesen sei. Ihre Arbeitsfähigkeit wäre innerhalb der nächsten 4 bis 6 Wochen nach ihrem Austritt wiederhergestellt gewesen; die Wahrscheinlichkeit, daß es zu neuerlichen Gesundheitsstörungen gekommen wäre, sei aber größer gewesen als die, daß es nicht dazu gekommen wäre.
Daraus folgt, daß nicht die Arbeitsleistung der Klägerin für die Beklagte ausschlaggebend für die Gefährdung ihrer Gesundheit war, sondern die sich aus ihren familiären Verhältnissen ergebende Doppelbelastung. Da aber stets nur eine Gesundheitsgefährdung durch die Arbeitsleistung an sich zum vorzeitigen Austritt berechtigt (vgl. Martinek-Schwarz AngG6 § 26 Erl. 12; 4 Ob 2/84 ua), liegt kein Austrittsgrund nach § 26 Z 1 AngG vor.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes entsprach 1985 das Kalenderjahr noch dem Urlaubsjahr. Für den in diesem Jahr noch offenen Urlaubsrest gebührt, da der Urlaubstag aus dem Jahre 1984 mit den 19 Urlaubstagen des Jahres 1985 mitverbraucht wurde (vgl. Cerny Urlaubsrecht, UrlG § 4 Erl. 28, S. 86), gemäß § 10 Abs.2 UrlG auch keine Urlaubsabfindung.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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