Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da es im Bereich der ZPO keine absolute Nichtigkeit gibt, bedeutet Nichtigkeit im Prozeßrecht immer nur Anfechtbarkeit. Auch eine nichtige Entscheidung ist so lange gültig, als sie nicht durch eine andere Entscheidung ausdrücklich aufgehoben wurde (Fasching, ZPR Rz 1574). Im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung war der Nichtigkeitsgrund der Rechtskraft des Zahlungsbefehls durch die rechtskräftig bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist bereits behoben und damit der Zahlungsbefehl rückwirkend außer Kraft gesetzt.
Im übrigen ist dem Obersten Gerichtshof die Prüfung eines vom Berufungsgericht erkannten und zumindest implicite verneinten Nichtigkeitsgrundes nach § 519 Abs. 1 ZPO verwehrt (EFSlg. 49.387; 10 Ob S 14/87 ua).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)