OGH 9Ob62/08w

OGH9Ob62/08w8.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef C*****, Gebäudeverwalter, *****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Drenka Z*****, vertreten durch Dr. Monika Hirsch, Rechtsanwältin in Wien als Verfahrenshelfer, diese vertreten durch die NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 3.435,60 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. April 2008, GZ 41 R 54/08g‑54, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 31. August 2006, GZ 4 C 605/04y-37, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00062.08W.1008.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die von der Beklagten gegen das Urteil des Erstgerichts erhobene Berufung als verspätet zurück. Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 30. April 2008 zugestellt. Am 26. Mai 2008 brachte die Beklagte den dagegen gerichteten Rekurs im elektronischen Rechtsverkehr ein.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist verspätet.

 

Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit welchem dieses die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist zwar immer mit Rekurs anfechtbar, doch ist dieser einseitig und daher innerhalb von 14 Tagen zu erheben (stRsp RIS-Justiz RS0098745; RS0043760). Die von der Rekurswerberin ins Treffen geführte gegenteilige Lehrmeinung wird von der Rechtsprechung abgelehnt (mit ausführlicher Begründung zuletzt: 6 Ob 10/07z = RIS-Justiz RS0098745 [T12]).

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