European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00062.08W.1008.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die von der Beklagten gegen das Urteil des Erstgerichts erhobene Berufung als verspätet zurück. Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 30. April 2008 zugestellt. Am 26. Mai 2008 brachte die Beklagte den dagegen gerichteten Rekurs im elektronischen Rechtsverkehr ein.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist verspätet.
Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit welchem dieses die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist zwar immer mit Rekurs anfechtbar, doch ist dieser einseitig und daher innerhalb von 14 Tagen zu erheben (stRsp RIS-Justiz RS0098745; RS0043760). Die von der Rekurswerberin ins Treffen geführte gegenteilige Lehrmeinung wird von der Rechtsprechung abgelehnt (mit ausführlicher Begründung zuletzt: 6 Ob 10/07z = RIS-Justiz RS0098745 [T12]).
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