European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00005.25P.1218.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 19. März 2025 wurde das Verfahren unter anderem bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2025, 7 Ob 163/24g, und vom 27. Februar 2025, 8 Ob 99/24b, unterbrochen.
[2] Entscheidungen des EuGH über diese Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs liegen (noch) nicht vor; das behauptet der Kläger auch gar nicht. Der unbegründete Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.
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