European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0090OB00005.16Z.0225.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Ablehnungswerber macht eine Befangenheit des Prozessrichters im Verfahren AZ 2 C 87/12v des Bezirksgerichts Leibnitz geltend. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 19. 2. 2013 (ON 8) zurückgewiesen. Zugleich wurde ein Antrag des Zweitbeklagten auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für das Ablehnungsverfahren und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Erstattung eines weiteren Ablehnungsvorbringens abgewiesen. In der Folge wurde dem Antragsteller gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss bewilligt (ON 19) und letztlich mit Beschluss vom 23. 1. 2015 (ON 33) (mittlerweile rechtskräftig) wieder entzogen.
Der Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss vom 19. 2. 2013 wurde vom Rekursgericht zurückgewiesen. Da das Hauptverfahren rechtskräftig erledigt sei, scheide die Geltendmachung einer Befangenheit des Verhandlungsrichters aus. Damit fehle aber dem Rechtsmittel die Beschwer, da eine Beseitigung des Beschlusses die Rechtsposition des Klägers nicht mehr verbessern könne.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist jedenfalls unzulässig.
In Ablehnungssachen ist der Entscheidungsgegenstand mit dem des Hauptverfahrens gleichzusetzen (RIS‑Justiz RS0044508 [T3]). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Verfahren um ein Besitzstörungsverfahren. Für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit sind daher die für diese Verfahrensart geltenden Rechtsmittelbeschränkungen zu beachten. Nach § 528 Abs 2 Z 6 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind oder ob sie sich gegen Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen der zweiten Instanz richten (RIS‑Justiz RS0044282). Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt daher auch für Ablehnungsverfahren im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens (RIS‑Justiz RS0043959).
Ist aber der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, dann ist auch kein außerordentliches Rechtsmittel möglich (vgl 5 Ob 13/02a ua).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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