Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat sich mit dem von der klagenden Partei in der Berufung gerügten Verfahrensmangel, der darin gelegen sein soll, daß das Erstgericht seiner Entscheidung ein im Vorprozeß gemäß § 273 ZPO ermitteltes Einkommen des Klägers ungeprüft zugrundegelegt habe, ausführlich auseinandergesetzt (AS 127 bis 131), und hat dazu die Auffassung vertreten, daß darin ein Verfahrensmangel nicht gelegen sei. Nach ständiger Rechtsprechung können allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht für nicht gegeben erachtet wurden, nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (RZ 1989/16; RZ 1992/57; DRdA 1991/10 uva). Darüber hinaus lag es nicht an der Beklagten, den aufrechten Bestand eines rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsanspruches zu beweisen, vielmehr wäre es Aufgabe des Klägers als desjenigen, der einen Anspruch bestreitet, gewesen, die anspruchshindernden, anspruchvernichtenden oder anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0106638).
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