Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es ist ständige Rechtsprechung, daß für die Berechtigung der Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG wesentlich ist, daß der Tatbestand zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung erfüllt war (SZ 67/236 ua). Im vorliegenden Fall ist nur strittig, ob dieser zum genannten Zeitpunkt erfüllte Kündigungstatbestand durch das nachfolgende Verhalten der Beklagten beseitigt wurde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verhaltensänderung den Schluß zuläßt, daß die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann (SZ 67/236; MietSlg 47.344). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, so daß eine Rechtsfrage in der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO hiedurch nicht begründet wird (MietSlg 47.344). Schon nach den mit den Feststellungen der Vorinstanzen im Einklang stehenden Ausführungen der Revisionswerberin haben das ausländerfeindliche Verhalten der Beklagten wie auch die Ruhestörungen nur "abgenommen", so daß "relative Ruhe" eingekehrt ist. Daß eine Wiederholung ausgeschlossen wäre, läßt sich weder den Feststellungen noch den Ausführungen in der Revision entnehmen. Im Gegenteil, dazu wird die Wiederholungsgefahr durch den, wenn auch weit nach Zustellung der Aufkündigung liegenden Vorfall von Anfang 1997 augenscheinlich.
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