Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Abzug "neu für alt" ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht von Amts wegen vorzunehmen. Es ist dem Schädiger überlassen, entsprechende Einwendungen zu erheben; er trägt die Behauptungs- und Beweislast in bezug auf eine mit der notwendigen Reparatur verbundenen Werterhöhung der Sache (SZ 55/104; Schwimann/Harrer, ABGB2 VII, Rz 19 zu § 1323 mwN).
Ob die beklagte Partei im konkreten Fall den entsprechenden Einwand ausreichend deutlich erhoben hat, ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 darstellt. Eine krasse erhebliche Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt nicht vor, weil der in der Klagebeantwortung enthaltene, in keiner Weise konkretisierte Hinweis auf einen "Zeitwertschaden von S 24.117,-" vage und mehrdeutig ist und die gerade im hier zu beurteilenden Fall erforderlichen Behauptungen, durch welche der notwendigen Sanierungsarbeiten Werterhöhungen eingetreten sind, nicht ersetzen kann.
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