OGH 9Ob41/09h (RS0125514)

OGH9Ob41/09h15.12.2009

Rechtssatz

Damit die Vorteilszuwendung als Genehmigung wirkt, muss der Geschäftsherr davon wissen, dass in seinem Namen kontrahiert wurde und dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt, das er nunmehr will. Eine Genehmigungserklärung eines Vereins müsste allerdings durch das statutenmäßig für den Abschluss des Geschäfts zuständige Organ erfolgen. Ebenso setzt auch die Vorteilszuwendung voraus, dass das an sich statutenmäßig berufene Organ im Wissen um das vollmachtslos geschlossene Geschäft die daraus resultierenden Vorteile in Anspruch nimmt.

Normen

ABGB §1016

9 Ob 41/09hOGH15.12.2009

Veröff: SZ 2009/163

6 Ob 102/11kOGH16.06.2011
3 Ob 57/15aOGH17.06.2015

Auch

7 Ob 140/17iOGH21.09.2017

Vgl

5 Ob 178/20tOGH04.05.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20091215_OGH0002_0090OB00041_09H0000_001

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