Normen
UWG §27
9 Ob 40/18z | OGH | 02.10.2018 |
Veröff: SZ 2018/79 |
4 Ob 10/19b | OGH | 25.04.2019 |
Dokumentnummer
JJR_20181002_OGH0002_0090OB00040_18Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Rückabwicklung verbotener Verträge nach dem Schneeballsystem iSd § 27 Abs 2 UWG: Aus Abs 4 des § 27 UWG geht hervor, dass grundsätzlich das Rückforderungsrecht allein dem Kunden zusteht, nicht aber dem Veranstalter des Schneeballsystems. Das bedeutet, dass dem Betreiber des Schneeballsystems kein eigenes Forderungsrecht für die Rückzahlung der von ihm erbrachten Mitgliedsvorteile zusteht. Zur Vermeidung einer (noch vorhandenen) Bereicherung haben Kunden aber im Rahmen ihres Rückforderungsanspruchs das schon Empfangene Zug um Zug zurückzustellen oder – sofern es sich um Geldleistungen handelt – diese in Abzug zu bringen.
Normen
UWG §27
9 Ob 40/18z | OGH | 02.10.2018 |
Veröff: SZ 2018/79 |
4 Ob 10/19b | OGH | 25.04.2019 |
JJR_20181002_OGH0002_0090OB00040_18Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)