Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat mit seinem Beschluss vom 26. September 2007 den Antrag des Sohnes auf Bestimmung des Aufenthaltsorts des Betroffenen sowie Abberufung der Sachwalterin mit der Begründung zurückgewiesen, dass diesem keine Parteistellung zukomme.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss von dem Sohn erhobenen Rekurs keine Folge. Es verwies darauf, dass die Bestimmungen des Sachwalterrechtsänderungsgesetzes 2006 noch nicht anzuwenden sind und eine Parteistellung des Rekurswerbers nicht gegeben sei. Der ordentliche Revisionsrekurs werde nicht zugelassen.
Den vom Sohn als Einschreiter eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs legte das Erstgericht erst nach dem Tod des Betroffenen (am *****) dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor (Einlangen 6. Mai 2008).
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Durch den Tod des Betroffenen wurde die Sachwalterschaft beendet, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung bedürfte (RIS-Justiz RS0049121; RIS-Justiz RS0048925 jeweils mwN; nunmehr § 278 Abs 2 ABGB idF SWRÄG 2006).
Nach dem Tod des Betroffenen ist also naturgemäß weder eine Bestimmung des Aufenthaltsorts noch eine Abberufung der Sachwalterin möglich. Das Rechtsmittel ist wegen Wegfalls der eine notwendige Voraussetzung der Zulässigkeit jeglichen Rechtsmittels auch im Außerstreitverfahren bildenden Beschwer zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0006598 mzwN; Fucik/Kloiber, AußstrG [2005] § 45 Rz 5) ohne dass auf weitere Fragestellungen einzugehen wäre.
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