Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO) zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerberin stützt die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses zunächst darauf, dass zur Frage, ob sich die in einer Bankgarantie getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nur auf Ansprüche der Bank (bzw des aus der Bankgarantie Begünstigten) oder auch auf Ansprüche des Garantieauftraggebers erstrecke, die zuvor an die Bank abgetreten worden seien, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO wird damit nicht aufgezeigt. Das Rekursgericht ging davon aus, dass sich die in der Bankgarantie enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung nur auf Ansprüche der Bank aus der Bankgarantie beziehe. Ob eine Vereinbarung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Hier stehen sich nicht die Parteien des Garantievertrags (Garant und Begünstigter) gegenüber. Die hilfsweisen Überlegungen des Rekursgerichts zum Zeitablauf von Zession/Gerichtsstandsvereinbarung in der Bankgarantie/Rückzession können dahingestellt bleiben. Das Rekursgericht hob zutreffend hervor, dass sich die Klägerin hinsichtlich des Forderungsübergangs von der Bank auf die Klägerin stets nur auf eine „Rückzession" der von ihr vormals an die Bank zedierten Ansprüche berufen habe. Die Klägerin machte hingegen keine „Zession" von Ansprüchen geltend, die der Bank unmittelbar aus dem Garantievertrag gegen die Beklagte zugestanden seien, und bezüglich deren zwischen der Bank und der Beklagten eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden sei. Eine „Rückzession" macht - so der Begriff - die vorhergehende Zession wieder rückgängig,
indem sie die Anspruchsberechtigung vom Rückzedenten (= vormaliger
Erstzessionar) wieder auf den Erstzedenten (= nunmehriger
Rückzessionar) verlagert; eine inhaltliche Änderung (Erweiterung) jener Ansprüche, die der vorhergehenden Zession zugrundelagen, ist damit nicht verbunden. Andernfalls handelt es sich um keine „Rückzession", sondern vielmehr um eine neue (erstmalige) Zession von gegenüber der vorhergehenden Zession veränderten Ansprüchen. Hier relevante Aspekte der „Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge" stellen sich bei einer „Rückzession" entgegen der Annahme der Revisionsrekurswerberin nicht. Dass das Rekursgericht in seiner Begründung den Zeitpunkt der Zession mit jenem der Rückzession verwechselte, hat für die der Zulässigkeit des Revisionsrekurses zugrundeliegenden Fragen keine entscheidende Bedeutung. Mit dem weiteren Argument der Revisionsrekurswerberin, es fehle eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob der vereinbarte Gerichtsstand des Erfüllungsorts auch bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche umfasse, die durch ein vertragswidriges Verhalten einer der Parteien ausgelöst werden, wird ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, die die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses tragen könnte. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Parteien einen Gerichtsstand des Erfüllungsorts „vereinbart" haben; vereinbart wurde lediglich ein Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen aus dem Werkvertrag, aus dem die Klägerin den Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 88 Abs 1 JN ableitet. Diese Differenzierung ist hier deshalb relevant, weil die Parteien gerade keinen besonderen Gerichtsstand im Sinn der JN, sondern vielmehr im Rahmen einer Schiedsvereinbarung vereinbart haben, dass alle aus dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten vom ständigen Schiedsgericht der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Linz nach der für dasselbe geltenden Schiedsgerichtsordnung von einem Einzelschiedsrichter endgültig entschieden werden. Ob diese Schiedsvereinbarung allfällige Gerichtsstände nach der JN ausschließen sollte, ist eine Frage der Auslegung der Vereinbarung, der zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit, wie schon vorstehend erwähnt, keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zukommt. Das Rekursgericht ging jedenfalls in seiner Auslegung implizit von einem Vorrang der Schiedsvereinbarung aus (vgl auch Hausmaninger in Fasching/Konecny² IV/2 § 581 ZPO Rz 68). Letztlich spielt aber diese Frage nach der weiteren Begründung der Rekursentscheidung ebenfalls keine Rolle. Das Rekursgericht ging nämlich (ohnedies zugunsten der Klägerin) - auch dies wieder das Ergebnis einer einzelfallbezogenen Auslegung - davon aus, dass sich die Schiedsvereinbarung nicht auf den gegenständlichen Rückforderungsanspruch beziehe. Folgt man aber dieser Auslegung, dann muss naturgemäß die Frage, welche Ansprüche im konkreten Fall vor einen allfälligen Gerichtsstand nach § 88 Abs 1 JN gehören könnten (dh welche Ansprüche aus dem Werkvertrag am vereinbarten Erfüllungsort zu erfüllen sind), zum gleichen Ergebnis führen. Fallen die gegenständlichen Rückforderungsansprüche nicht unter die Schiedsvereinbarung, dann kommen sie hier auch nicht für den Gerichtsstand des Erfüllungsorts in Betracht.
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen.
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