Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der erblichen Kinder wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist der Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch wie hier, dann ist jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (Fucik/Kloiber, AußStrG, § 64 Rz 1; RIS-Justiz RS0109580). Der Revisionsrekurs war daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
2. Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist nach den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen, sodass die Revisionsrekursbeantwortung ebenfalls zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0043897, 5 Ob 273/08w). Im Übrigen wurde in der Revisionsrekursbeantwortung auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.
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