Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO) zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auf den vorliegenden Revisionsrekurs sind noch die Bestimmungen des AußStrG alt, RGBl 1854/208, anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 1. 1. 2005 liegt (§ 203 Abs 7 AußStrG 2005, BGBl I 2003/111). Richtig weist der Revisionsrekurswerber darauf hin, dass eine Nichtigkeit vorliegt, wenn es das Gericht verabsäumt, dem Verlassenschaftsverfahren eine Person beizuziehen, die nach der Aktenlage als Pflichtteilsberechtigter berufen ist (RIS-Justiz RS0005734 ua). Wie er aber selbst ausführt, hat das Rekursgericht den behaupteten Nichtigkeitsgrund (die weiterhin monierte unterbliebene Bestellung eines Erbenkurators für ihn als Pflichtteilsberechtigen) als nicht gegeben beurteilt und dies auch begründet. Vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeiten (oder Verfahrensmängel) erster Instanz können aber auch im außerstreitigen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung nicht zum Gegenstand eines Revisionsrekurses gemacht werden (7 Ob 91/04i; RIS-Justiz RS0007232; RS0050037 ua). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
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