Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Der Kläger ist auf Grund des Urteils des Bezirksgerichts Mödling vom 12. 4. 1984, 1 C 7/83, zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von ATS 4.000 (ds rd EUR 290) für die Beklagte verpflichtet. Mit seiner Klage vom 9. 2. 2006 begehrte er, rückwirkend mit 1. 1. 2005, die Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf EUR 200. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt und setzte die monatliche Unterhaltspflicht des Klägers auf EUR 245 rückwirkend herab, das Herabsetzungsmehrbegehren von EUR 45 monatlich wies es ab. Die Teilabweisung erwuchs in Rechtskraft.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich die von der Beklagten erhobene „außerordentliche" Revision, die vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
In familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 JN (hier: einer Unterhaltsstreitigkeit) ist in einem nach § 508 Abs 1 ZPO zu beurteilenden Fall, in welchem - wie hier - der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 nicht übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig (§ 502 Abs 4, § 505 Abs 4 ZPO). Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhaltes ist nach der Berechnungsregel des § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten; wird eine (Erhöhung oder) Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert (Entscheidungsgegenstand) nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten (Erhöhung oder) Herabsetzung; RIS-Justiz RS0046543). Im vorliegenden Fall errechnet sich der maßgebliche Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nach der Berechnungsregel des § 58 Abs 1 JN (monatlicher, im Berufungsverfahren noch strittiger Herabsetzungsbetrag: EUR 45 x 36) daher mit EUR 1.620; dieser Betrag übersteigt nicht den nach § 508 Abs 1 ZPO maßgeblichen Wert von EUR 20.000.
Erhebt in diesen Fällen eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet wird und an den Oberste Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei (stRsp; RIS-Justiz RS0109501 und RS0109623). Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber - wie hier - in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass die beklagte Partei im Verfahren über die Klage den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) stelle. Die außerordentliche Revision wird daher dem Berufungsgericht vorzulegen sein bzw wird - wenn das Erstgericht der Meinung sein sollte, dem stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen - unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (stRsp; RIS-Justiz RS0109623 [T2, T4, T5 und T8] und RS0109501 [T3, T6, T7, T8]; 10 Ob 30/05t). Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501 [T1]; 7 Ob 104/04a mwN).
Der Akt ist daher dem Erstgericht zur richtigen Behandlung zurückzustellen.
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