OGH 9Ob305/01w

OGH9Ob305/01w23.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 21. März 2000 verstorbenen Josef P*****, zuletzt wohnhaft *****, infolge des von der Einschreiterin Gertrude F*****, im Namen des verstorbenen Josef P***** und im eigenen Namen als "Noterbin und erbberechtigte Schwester ihres Bruders" erhobenen (außerordentlichen) Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Oktober 2001, GZ 44 R 421/01i, 422/01m-111, womit die Rekurse der Einschreiterin gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 19. Februar 2001, GZ 4 A 115/00s-77, und vom 26. März 2001, GZ 4 A 115/00s-92, zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der von der Einschreiterin im Namen des Verstorbenen und im eigenen Namen erhobene "Revisionsrekurs", der zufolge des Ausspruches des Rekursgerichtes (§ 13 Abs 1 Z 2 AußStrG) und der nicht rein vermögensrechtlichen Natur des Entscheidungsgegenstandes nur ein "außerordentlicher Revisionsrekurs" sein kann (§ 14 Abs 5 AußStrG), ist aus mehrfachen Gründen unzulässig, sodass eine Erörterung der Frage, inwieweit die Einschreiterin berechtigt ist, den Erblasser bzw die Verlassenschaft zu vertreten, dahingestellt bleiben kann:

Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Bestellung eines (kurz darauf wieder enthobenen; ON 87) Verlassenschaftskurators (ON 77) richtet, wies das Rekursgericht zutreffend darauf hin, dass der von der Einschreiterin namens der Verlassenschaft erhobene Rekurs (ON 86) mangels Fortbestehens der Beschwer im Zeitpunkt der Rekursentscheidung unzulässig und daher zurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0041770). Neue Aspekte, die in diesem Punkt ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung gebieten, werden von der Einschreiterin nicht aufgezeigt. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor (§ 14 Abs 1 AußStrG).

Die abhandlungsgerichtliche Kenntnisnahme der Bevollmächtigung einer Rechtsanwältin durch die erbserklärte Erbin (ON 92, Pkt 1) ist eine bloße Mitteilung und keine anfechtbare Verfügung (§ 9 AußStrG; vgl RIS-Justiz RS0006151, RS0006190, RS0017121). Soweit sich die Einschreiterin namens des (verstorbenen) "Josef P*****", also namens der Verlassenschaft nach Josef P*****, gegen die Einräumung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft an die erblasserische Tochter Michaela P***** wendet (ON 92, Pkt 2), ist darauf hinzuweisen, dass die Verlassenschaft nicht Subjekt, sondern Objekt des Verlassenschaftsverfahren ist; mangels Parteistellung kommt der Verlassenschaft - und damit auch ihrem allfälligen Geschäftsbesorger - keine Rekurslegitimation nach § 9 AußStrG zu (NZ 1977, 139; 1 Ob 202/98g). Auch insoweit wird von der Einschreiterin keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt (§ 14 Abs 1 AußStrG). Soweit sie versucht, ihre Revisionsrekurslegitimation von ihrer (behaupteten) Noterbenstellung abzuleiten, fehlt ihr hinsichtlich der den Gegenstand der Rekursentscheidung bildenden Zurückweisung der beiden Rekurse der Verlassenschaft die Beschwer. Zur Rüge des Vorliegens einer Nichtigkeit ist darauf zu verweisen, dass auch im außerstreitigen Verfahren der Grundsatz gilt, dass ein (behaupteter) Nichtigkeitsgrund nur dann geprüft werden kann, wenn ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt (RIS-Justiz RS0007095).

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