European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00028.26X.0423.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Gewährung von Verfahrenshilfe ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluss nicht Folge und bestätigte den angefochtene Beschluss mit der Maßgabe, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
[2] Dagegen richtet sich der „Rekurs“ des Klägers mit dem Antrag, dass der Beschluss aufgehoben wird, in eventu, die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags bestätigt wird.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der (richtig) Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss entzieht alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof – unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (vgl RS0036078 [insb T1]; RS0044213 [insb T5, T6, T15]; RS0052781 [insb T3]; RS0113116).
[5] 2. Der Kläger führt zwar aus, dass der Beschluss nicht inhaltlich angefochten werde, sondern die „Zulässigkeit des Antrages und damit die Zulässigkeit der Klage wegen Unzulässigkeit der Berufung“. Soweit der Kläger damit erkennbar darauf abzielt, dass Wirkungen des Beschlusses für ihn nachteilig sein könnten, weshalb eine Anfechtbarkeit bejaht werden müsse, ist er darauf zu verweisen, dass allein dieser Umstand, nicht ausreicht, die gesetzlichen Rechtsmittelbeschränkungen für unanwendbar zu erachten. Für eine Analogie zu § 528 Abs 2 Z 2 ZPO besteht keine Grundlage und wird eine solche im Rechtsmittel auch nicht aufgezeigt.
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