Normen
ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1319a D
9 Ob 28/08w | OGH | 08.10.2008 |
Beisatz: Ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") stellt auch nach Pistenschluss eine atypische Gefahr dar. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/146 |
2 Ob 119/12g | OGH | 11.10.2012 |
nur: Der „Spätheimkehrer", der erst nach Pistenschluss abfährt, muss mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur um diese Zeit überhaupt oder ausreichend intensiv ausgeführt werden können. (T2)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Für die Frage, ob die Lift- und Pistenbetreiberin ein Verschulden am Unfall eines „Spätheimkehrers“ trifft, ist entscheidend, ob ihre Absicherungsmaßnahmen hinsichtlich einer Seilwindenpräparierung ausreichend waren. (T3) |
2 Ob 99/13t | OGH | 30.07.2013 |
Beis wie T3 |
5 Ob 91/22a | OGH | 08.11.2022 |
nur: Der „Spätheimkehrer", der erst nach Pistenschluss abfährt, ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Er muss nicht nur damit rechnen, dass nichts mehr gegen natürliche Hindernisse, die den Pistenzustand betreffen, unternommen wird; er muss vielmehr mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur um diese Zeit überhaupt oder ausreichend intensiv ausgeführt werden können. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20081008_OGH0002_0090OB00028_08W0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)