Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die allein aufgrund des Urkundeninhaltes erfolgende Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0043463), deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und der daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Bedeutung iS § 14 Abs 1 AußStrG zukommt. Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht zeigt aber der Revisionsrekurswerber, der sich mit den Rechtsausführungen des Rekursgerichtes inhaltlich nicht auseinandersetzt, nicht auf. Im übrigen ist dem Rekursgericht beizupflichten, dass die vom Revisionsrekurswerber gewünschte Qualifikation der in Rede stehenden Verfügung als Auftrag iS § 709 ABGB nicht in Betracht kommt, weil dem Beschwerten nach dem klaren Wortlaut der Verfügung ein Berechtigter gegenübersteht, der einen Anspruch auf Leistung hat (NZ 1975, 31; RIS-Justiz RS0012600; zuletzt 2 Ob 2209/96h).
Dass das Rekursgericht im seinem Beschluss vom 30. 11. 1998, mit dem es den Rekurs zunächst zurückgewiesen hat, noch eine andere Rechtsauffassung vertrat, trifft zu; die Meinung des Revisionsrekurswerbers, das Rekursgericht sei an seine in diesem - vom Obersten Gerichtshof aufgehobenen - Zurückweisungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht gebunden, entbehrt allerdings jeglicher Grundlage. Die erstmals im Revisionsrekurs erhobene Behauptung, die in Rede stehende Verfügung sei bereits zu Lebzeiten von der Erblasserin erfüllt worden, sodass es fraglich sei, ob sie im Todeszeitpunkt noch deren Willen entsprochen habe, ist schon wegen des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich.
Dass die Aufnahme der Beschränkung des Eigentums des Erben in die Einantwortungsurkunde dem Gesetz entspricht, hat das Rekursgericht zutreffend begründet. Auf diese Ausführungen ist der Revisionsrekurswerber, der sich auf die Behauptung beschränkt, die Aufnahme dieser Beschränkung sei durch das Gesetz nicht gedeckt, zu verweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)