OGH 9Ob242/99z

OGH9Ob242/99z3.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Hozan, geboren am 4. April 1978, Jamal, geboren am 19. Oktober 1980, Kamal, geboren am 30. November 1981, Seros, geboren am 15. Jänner 1983, Serwan, geboren am 27. November 1984, Shwan, geboren am 5. Oktober 1986, und Gulistan, geboren am 7. Juni 1991, H*****, wegen Unterhalt, über den Rekurs des Vaters Ahmet H*****, alias Taher A*****, vertreten durch Peter Weber und Gabriele Knüppel, Rechtsanwälte in 24103 Kiel, Exerzierplatz 30, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. April 1999, GZ 45 R 248/99z-97, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3. März 1999, GZ 4 P 195/98a-86, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den Rekurswerber verpflichtet, ab 1. 7. 1995 für die im Spruch genannten Minderjährigen einen monatlichen Unterhalt von insgesamt S 1.260 zu zahlen. Das Mehrbegehren, den Vater zu einem monatlichen Unterhalt von S 4.200 zu verpflichten, wurde hinsichtlich des S 1.260 monatlich übersteigenden Betrages abgewiesen. Ferner wurde ausgesprochen, daß mit Rechtskraft dieses Beschlusses die einstweilige Verfügung, mit der der Vater zur Zahlung eines einstweiligen Unterhaltes von monatlich S 4.200, nämlich S 600 pro Kind monatlich verpflichtet wurde, außer Kraft tritt.

Den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters wies das Rekursgericht als nicht verbesserungsfähigen "inhaltsleeren" Rekurs zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, der verspätet ist.

Rechtliche Beurteilung

Auch im Außerstreitverfahren sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichtes der zweiten Instanz beim Erstgericht einzubringen. Daher muß ein nicht beim Erstgericht eingebrachter Revisionsrekurs als Voraussetzung seiner Rechtzeitigkeit innerhalb der Rechtsmittelfrist bei diesem Gericht einlangen (EFSlg 70.337; 1 Ob 2403/96f). Der angefochtene Beschluß wurde dem einschreitenden Rechtsanwalt am 23. 7. 1999 zugestellt. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt nach § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Diese endete daher am 6. 8. 1999. Das an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gerichtete Rechtsmittel traf dort am 3. August 1999 per Telefax ein und wurde zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung an das Erstgericht weitergeleitet, wo es am 9. 8. 1999 einlangte. Da ein nicht beim Erstgericht eingebrachter Rekurs, um rechtzeitig zu sein, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen muß, dies im vorliegenden Fall jedoch erst nach Ablauf der Rekursfrist geschah, ist der Revisionsrekurs verspätet (EFSlg 70.337; 9 Ob 382/97k ua). Zu prüfen ist jedoch die Frage der Anwendbarkeit des § 11 Abs 2 AußStrG, wonach es dem Ermessen des Gerichtes überlassen bleibt, ein verspätetes Rechtsmittel dann inhaltlich zu behandeln, wenn sich die getroffene Verfügung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt (1 Ob 2403/96f). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Antragsteller durch den Zuspruch von Unterhalt Rechte bereits erworben haben.

Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

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