Spruch:
Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den Rekurswerber verpflichtet, ab 1. 7. 1995 für die im Spruch genannten Minderjährigen einen monatlichen Unterhalt von insgesamt S 1.260 zu zahlen. Das Mehrbegehren, den Vater zu einem monatlichen Unterhalt von S 4.200 zu verpflichten, wurde hinsichtlich des S 1.260 monatlich übersteigenden Betrages abgewiesen. Ferner wurde ausgesprochen, daß mit Rechtskraft dieses Beschlusses die einstweilige Verfügung, mit der der Vater zur Zahlung eines einstweiligen Unterhaltes von monatlich S 4.200, nämlich S 600 pro Kind monatlich verpflichtet wurde, außer Kraft tritt.
Den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters wies das Rekursgericht als nicht verbesserungsfähigen "inhaltsleeren" Rekurs zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, der verspätet ist.
Rechtliche Beurteilung
Auch im Außerstreitverfahren sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichtes der zweiten Instanz beim Erstgericht einzubringen. Daher muß ein nicht beim Erstgericht eingebrachter Revisionsrekurs als Voraussetzung seiner Rechtzeitigkeit innerhalb der Rechtsmittelfrist bei diesem Gericht einlangen (EFSlg 70.337; 1 Ob 2403/96f). Der angefochtene Beschluß wurde dem einschreitenden Rechtsanwalt am 23. 7. 1999 zugestellt. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt nach § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Diese endete daher am 6. 8. 1999. Das an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gerichtete Rechtsmittel traf dort am 3. August 1999 per Telefax ein und wurde zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung an das Erstgericht weitergeleitet, wo es am 9. 8. 1999 einlangte. Da ein nicht beim Erstgericht eingebrachter Rekurs, um rechtzeitig zu sein, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen muß, dies im vorliegenden Fall jedoch erst nach Ablauf der Rekursfrist geschah, ist der Revisionsrekurs verspätet (EFSlg 70.337; 9 Ob 382/97k ua). Zu prüfen ist jedoch die Frage der Anwendbarkeit des § 11 Abs 2 AußStrG, wonach es dem Ermessen des Gerichtes überlassen bleibt, ein verspätetes Rechtsmittel dann inhaltlich zu behandeln, wenn sich die getroffene Verfügung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt (1 Ob 2403/96f). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Antragsteller durch den Zuspruch von Unterhalt Rechte bereits erworben haben.
Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.
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