OGH 9Ob231/98f

OGH9Ob231/98f2.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Laura S*****, geboren am 8. Juni 1994, vertreten durch die Mutter M***** S*****, Schauspielerin, *****, wegen Unterhaltsfestsetzung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Alexander C*****, vertreten durch Dr. Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. April 1998, GZ 43 R 183/98z-51, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. Jänner 1998, GZ 8 P 159/96h-40, infolge Rekurse des Vaters und des Kindes teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters richtet sich - anders als der gleichzeitig erhobene, jedoch bereits vom Rekursgericht zurückgewiesene ordentliche Revisionsrekurs des Vaters - ausdrücklich nur gegen den nichtbestätigenden Teil des Punktes 2 der Rekursentscheidung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, "daß die vom Kindesvater getätigten Aufwendungen zur Etablierung seiner Künstlerkarriere bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage als einkommensmindernd berücksichtigt werden." Im nichtbestätigenden Teil des Punktes 2 des angefochtenen Beschlusses wurde der Beschluß des Erstgerichtes, soweit er über einen monatlichen Unterhalt von S 4.000,-- für den Zeitraum 8. 6. 1994 bis 30. 6. 1997 bzw S 5.000,-- ab 1. 7. 1997 hinausging, aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (über den Antrag des Kindes, den Vater zu einem monatlichen Unterhalt von S 15.000,-- ab 8. 6. 1994 zu verpflichten) zurückverwiesen. Das Rekursgericht sprach dabei nicht aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig. Schon nach der vor dem Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 1997/140 geltenden Rechtslage waren Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes im außerstreitigen Verfahren gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hatte, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Mangels eines solchen Ausspruchs war der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar (EFSlg 64.655). Auch ein außerordentlicher Rekurs war ausgeschlossen (EFSlg 73.562; RIS-Justiz RS0030814).

Auf Rechtsmittelentscheidungen, die nach dem 31. 12. 1997 ergangen sind, finden nunmehr die mit der WGN 1997 novellierten Verfahrensbestimmungen Anwendung (Art XXXII Z 14 leg cit). § 14 b Abs 1 AußStrG entspricht inhaltlich völlig der zuvor geltenden Rechtslage des § 14 Abs 4 leg cit (RV 898 BlgNr XX. GP, 30). Es ist daher die angeführte ständige oberstgerichtliche Judikatur zur absoluten Unzulässigkeit von Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten fortzuschreiben (RIS-Justiz RS0109580).

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