Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor, da das Erstgericht festgestellt hat, daß sich der Beklagte im April 1992 aufgrund eines nicht von der klagenden Partei eingeschalteten Zeitungsinserates mit den Verkäufern in Verbindung gesetzt hat.
Mit seiner Rechtsauffassung, dem Beklagten sei der Gegenbeweis der
mangelnden Kausalität der Vermittlungsbemühungen der klagenden Partei
gelungen, folgte das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes, wonach dieser Gegenbeweis erbracht ist, wenn das
angestrebte Geschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der
Bemühungen des Vermittlers ausschließlich auf Grund anderer Umstände
abgeschlossen wurde (siehe 3 Ob 566/82 = HS 12.644 = MietSlg 34.629;
3 Ob 543/88; 1 Ob 563/95 = ecolex 1995, 800; vgl 6 Ob 514/90 = ecolex
1990, 409 = WBl 1990, 352 = MietSlg 42.477).
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