OGH 9Ob220/98p (RS0111015)

OGH9Ob220/98p21.10.1998

Rechtssatz

Nach der zwingenden Bestimmung des § 10 Abs 2 lit c RATG beträgt der Wert des Streitgegenstandes in Bestandstreitigkeiten bei Wohnungen mit einer 60 Quadratmeter nicht übersteigenden Nutzfläche lediglich S 6.000,--. Wenn weder behauptet noch bescheinigt wird, daß die Nutzfläche der Wohnung 60 Quadratmeter übersteigt, ist von dieser geringsten Bemessungsgrundlage auszugehen.

m2

 

Normen

ZPO §41 E
RATG §10 Abs2 litc

9 Ob 220/98pOGH21.10.1998
7 Ob 201/17kOGH24.01.2018

Auch

6 Ob 59/21aOGH14.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19981021_OGH0002_0090OB00220_98P0000_002

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