OGH 9Ob217/99y

OGH9Ob217/99y1.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Michael J*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 24. Juni 1999, GZ 3 R 207/99k-83, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die als außerordentliche Revisionsrekurse aufzufassenden "Einsprüche" vom 27. 7. 1999 werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde dem Rekurs des Betroffenen, soweit er sich gegen die Anordnung der neuerlichen Begutachtung richtete, keine Folge gegeben und soweit er sich gegen die Auswahl des Sachverständigen richtete, als unzulässig zurückgewiesen. Das Rekursgericht sprach darin aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dieser Beschluß wurde zugleich mit dem Beschluß vom 5. 7. 1999 (ON 85), worin das als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 2. 6. 1999, GZ 9 Ob 83/99t, zurückgewiesen wurde, am 12. 7. 1999 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit zwei Schreiben vom 27. 7. 1999 (Postaufgabe 27. 7. 1999) macht der Betroffene geltend, daß er gegen diesen Beschluß Einspruch erhebe, weil er mit den darauffolgenden Konsequenzen nicht einverstanden sei.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 24. 6. 1999 richten, sind diese "Einsprüche" nicht innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist erhoben worden und daher verspätet. Es kommt dabei nicht darauf an, daß der Betroffene nach seinen Angaben die Entscheidung des Rekursgerichtes erst am 14. 7. 1999 behoben hat. Damit wird nämlich die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges nicht beeinträchtigt.

Das im § 11 Abs 2 AußStrG eingeräumte Ermessen, ein verspätetes Rechtsmittel zuzulassen, könnte nur dann ausgeübt werden, wenn es auch sachlich gerechtfertigt wäre (9 Ob 83/99t mwH). Da die verspäteten "Einsprüche" keinerlei Gründe anführen, warum die Anordnung der neuerlichen Begutachtung nicht zu Recht erfolgt sei, ist mangels der Geltendmachung zulässiger Rekursgründe auf diese verspäteten Revisionsrekurse nicht Bedacht zu nehmen. Da nach der Rechtsprechung ein abgesonderter Rekurs gegen die Auswahl des Sachverständigen nicht zulässig ist (EFSlg 79.553 ua), ergibt sich auch keine sachliche Rechtfertigung des Einspruches gegen die Zurückweisung des Rekurses, soweit er sich gegen die Auswahl des Sachverständigen richtet. Soweit der Einspruch sich auf den Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 5. 7. 1999 beziehen sollte, hat darüber der erst in dritter Instanz zuständige Oberste Gerichtshof noch keine Entscheidungsbefugnis.

Auf Grund der Verspätung beider Schriftsätze ist es belanglos, daß es nach der Rechtsprechung als zulässig erachtet wird, ungeachtet des auch im Außerstreitverfahren geltenden Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels (1 Ob 2022/96a) innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist Ergänzungen und Nachträge vorzubringen; dies insbesondere wenn der zunächst eingebrachte Schriftsatz noch keine ordnungsgemäße und wirksame Ausführung des Rechtsmittels darstellt (8 Ob 687/88). Aus allen Schriftsätzen des Betroffenen ist lediglich erkennbar, daß er sich, was allerdings mit dem angefochtenen Beschluß nichts zu tun hat, ausschließlich gegen die Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft wendet. Gründe für die Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses werden nicht geltend gemacht. Diese sohin in bezug auf den angefochtenen Beschluß inhaltsleeren Ausführungen führen daher nicht zur Zulassung der verspäteten Rechtsmittel.

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