Rechtssatz
Die Anfechtungsklage des abberufenen Vorstandsmitglieds ist im Rahmen einer dieses treffenden Aufgriffsobliegenheit ohne schuldhafte Verzögerung, d.h. innerhalb einer den konkreten Umständen angemessenen Frist, zu erheben.
Verhandlungen des abberufenen Vorstandsmitglieds mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, die ihre Vermittlung mit dem verbliebenen Vorstand angeboten haben, können, solange nicht die Erfolglosigkeit feststeht, eine Verschiebung der Klageeinbringung rechtfertigen.
6 Ob 41/14v | OGH | 28.08.2014 |
Auch; Beisatz: Das Klarstellungsinteresse gilt auch im Privatstiftungsrecht. (T1); Veröff: SZ 2014/74 |
Dokumentnummer
JJR_20040505_OGH0002_0090OB00019_04S0000_001
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