OGH 9Ob187/97h

OGH9Ob187/97h25.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Gertrude S*****, Pensionistin,***** 2) Maria K*****, Pensionistin, 3) Ernst K*****, Versicherungsdirektor, beide ***** sämtliche vertreten durch Dr.Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Peter W*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Hans H. Schallaböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 103.919,08 sA (Revisionsinteresse S 90.633,78 sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11.März 1997, GZ 41 R 726/96k-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dadurch, daß der Beklagte - in Erwartung einer Einigung über die Übernahme der Mietrechte - der Brigitte W***** den Zutritt zum Bestandobjekt gestattete und die von ihr dort gesetzten Maßnahmen duldete, hat er die ihm als Mieter zustehenden Rechte am Bestandobjekt nicht verloren. W***** konnte ihre Anwesenheit im Bestandobjekt ausschließlich auf seine Zustimmung als Mieter stützen; nach dem endgültigen Scheitern der Verhandlungen mit dem Beklagten hätte für sie keinerlei Grundlage für die Behauptung eigener Ansprüche bestanden. Die Behauptung der Revisionswerber, die Situation habe sich dadurch, daß sie mit W***** einen Mietvertrag abschlossen, nicht geändert, ist unzutreffend. Erst durch diesen (unter Mißachtung der Rechte des Beklagten abgeschlossenen) Mietvertrag wurde W***** in die Lage versetzt, sich - wenn auch letztlich erfolglos - dem Beklagten gegenüber auf eigene Rechte am Bestandobjekt zu berufen. Damit haben die Kläger als Vermieter ein Verhalten gesetzt, durch das die Benutzung des Bestandobjektes für den Beklagten als dessen Mieter bis zur erfolgreichen Durchsetzung seines Räumungsanspruches gegen W***** gehindert wurde. Damit haben aber die Vorinstanzen die vom Beklagten behauptete Zinsbefreiung für den Zeitraum der Unmöglichkeit der Benützung des Bestandobjekts zutreffend bejaht (MietSlg 41.093 ua; Ris-Justiz RS0021443 und RS0020772).

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