Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Das Berufungsgericht ist iS der Rechtsprechung davon ausgegangen, daß eine Solidarverpflichtung auch ohne besondere Vereinbarung dann vorliegt, wenn dies der Parteienabsicht oder der Verkehrssitte entspricht oder in der Natur des Geschäftes begründet ist (vgl. Gamerith in Rummel, ABGB2 § 891 Rz 4 mwH; SZ 54/155; SZ 48/36 uva). Soweit das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung das Vorliegen dieser eine Solidarverpflichtung begründenden Voraussetzungen hinsichtlich der Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 5. 12. 1985 verneinte, betrifft die angefochtene Entscheidung lediglich die mit der Judikatur vereinbare Auslegung einer konkreten Vereinbarung und keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO.
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