Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters ***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Es trifft zu, daß eine Besuchsrechtsversagung nach ständiger Rechtsprechung nur bei einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Kindeswohls erfolgen darf (EFSlg 59.676, 53.907, 45.770 uva). Soweit aber die seelische und körperliche Gesundheit des Kindes gefährdet ist, kommt im Konfliktsfall dem Kindeswohl Vorrang vor dem Besuchsrechtsanspruch eines Elternteils zu (vgl Pichler in Rummel, ABGB2 § 148 Rz 4; EFSlg 59.691, 56.684, 56.626, 53.890 f,
45.722 uva). Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgegangen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen nahm der uneheliche Vater den Minderjährigen am 4.Juni 1988 bei der Erkundung möglicher Einbruchsobjekte auf dem Parkplatz bei der Martinswand in Zirl mit. Der Vater wurde in der Folge auch wegen Autoeinbrüchen auf diesem Parkplatz und wegen Einbruchsdiebstählen in Kleiderkästen im Schwimmbad Seefeld zu einer Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt. Wie er gegenüber der Gendarmerie zugab, ist er öfter auf diesen Parkplatz gefahren, um nachzusehen, ob geeignete Objekte zu finden seien (S 115 dA).
Nach Verbüßung der Haftstrafe wurde der Vater wieder rückfällig. Er wurde im Februar 1990 bei einem Autoeinbruch in Fügen auf frischer Tat betreten und durch einen Warnschuß an einer weiteren Flucht gehindert. Bei dieser Sachlage sind die Befürchtungen der Mutter, der Minderjährige werde bei seinem Vater einen psychischen oder physischen Schaden erleiden, nicht bloß abstrakt, sondern bereits hinreichend konkretisiert. Das Rekursgericht hat daher zu Recht darauf verwiesen,
daß - derzeit - nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Minderjährige einmal direkt in die wiederholten Straftaten seines Vaters involviert werde. Schließlich ist auch der Einwand des Revisionsrekurswerbers unberechtigt, daß er zu den Vorwürfen nicht habe Stellung nehmen können (vgl S 63 und 65 dA).
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