Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob die Schäden am Motor des Pkw des Klägers zur Gänze oder zum Teil vor oder nach der Vornahme der Reparaturarbeiten durch die beklagte Partei eintraten, lag der Umstand zugrunde, daß der Kläger das Austreten von Dampfwolken aus dem Kühlergrill schon während eines Zeitraumes von etwa zwei Jahren vor Erteilung des Reparaturauftrages beobachtet hatte. Diese Feststellung ist daher das Ergebnis von nicht gegen die Gesetze der Logik und der Erfahrung verstoßenden Schlußfolgerungen aus Tatsachen und gehört damit zum im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Bereich der Tatsachenfeststellungen (SZ 64/147 mwH; 9 Ob A 86/94). Der Anscheinsbeweis dient nicht dazu, Lücken in der Beweisführung durch bloße Vermutungen zu schließen (JBl 1992, 188; 9 Ob A 86/94).
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