OGH 9Ob148/98z

OGH9Ob148/98z20.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Rudolf E*****, 2.) Waltraud E*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Erich Kafka ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Werner H*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr.Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Wilhelm K*****, Kaufmann, *****, 3.) K***** Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH, *****, die zweit- und drittbeklagte Partei vertreten durch Dr.Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10.Dezember 1997, GZ 39 R 658/97x-48, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG vorliegt oder nicht, ist immer nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen (RIS-Justiz RS0068103). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist eine eingetretene oder drohende (SZ 48/132, SZ 69/177), Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes (§ 30 Abs 2 Z 3 1.Fall MRG) nicht gegeben. Ob das Fehlen einer - angeblich - erforderlichen Genehmigung durch die Baubehörde geeignet wäre, wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen der Vermieter zu schädigen oder zu gefährden, bedarf schon deshalb keiner weitere Prüfung, weil derartige Interessen in der Kündigung auch nicht annähernd konkretisiert wurden. Der weiteren Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 2.Fall MRG handelt, kommt - mangels Überschreitung des Ermessensspielraumes durch das Berufungsgericht - ebenfalls keine Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0042984).

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Stichworte