Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel des Vaters enthält über weite Strecken nur eine Beweisrüge. Diese ist jedoch unzulässig, da der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur Rechts-, nicht aber Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz RS0006737 ua).
Zur Mängelrüge:
Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz bildet in der Regel keinen Revisionsrekursgrund (RIS-Justiz RS0050037; RS0030748). Der Revisionsrekurswerber vermag nicht aufzuzeigen, dass die aus Gründen des Kindeswohls ausnahmsweise von der Rechtsprechung anerkannte Durchbrechung dieses Grundsatzes hier geboten wäre. Entgegen dem Vorbringen des Revisionsrekurswerbers wurden die zurückliegenden Misshandlungen der Kinder durch die Mutter festgestellt und in keiner Weise bagatellisiert. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass eine nochmalige Vernehmung eines Zeugen, der - wie vom Vater in seinem Rechtsmittel selbst zuerkannt - nur Angaben über diese zurückliegende Zeit machen könnte, entbehrlich war, ist vertretbar und drängt nicht zu dem Schluss, dass die Einvernahme aus Gründen des Kindeswohls jedenfalls erforderlich gewesen wäre. Der Revisionsrekurswerber übersieht insbesondere die von den Vorinstanzen ausführlich und nachvollziehbar begründete und für die Zuteilung der Obsorgerechte relevante günstige Zukunftsprognose.
Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn - wie hier - dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0115719). Die ausführlich begründete Entscheidung des Rekursgerichtes hält sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung über die Zuteilung der Obsorgerechte.
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