OGH 9Ob13/06m

OGH9Ob13/06m7.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Robert W*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die Antragsgegnerin Helene W*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwältin in Baden, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 31. Oktober 2005, GZ 16 R 190/05p-38, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers bezieht sich nur auf die vom Rekursgericht bestätigte Abweisung der Ausgleichszahlung von EUR 75.000. Ob der Antragsteller bereits im Aufteilungsantrag eine Ausgleichszahlung für das Fruchtgenussrecht der Antragsgegnerin an der dort näher bezeichneten Liegenschaft in Baden begehrte oder erstmals in der Tagsatzung vom 11. 11. 2004, betrifft eine Frage der Auslegung des Parteivorbringens im Einzelfall, der regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt (RIS-Justiz RS0042828 ua). Eine unvertretbare Beurteilung des Rekursgerichts liegt insoweit nicht vor. Letztlich kann diese Frage aber ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob die Modifikation des Vorbringens in der Tagsatzung vom 11. 11. 2004 noch rechtzeitig erfolgte (§ 95 EheG), weil das Fruchtgenussrecht von der Antragsgegnerin ohnehin erst nach dem für die Beurteilung der Zugehörigkeit einer Sache zum aufzuteilenden Vermögen maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der bereits 1996 erfolgten Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, erworben wurde (Hopf/Kathrein, Eherecht² § 81 EheG Anm 1; RIS-Justiz RS0057331 ua). Ein anderes Vorbringen wird vom Rechtsmittelwerber zur Begründung der Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht erstattet. Laut Aufteilungsantrag begehrte der Antragsteller die Ausgleichszahlung „im Hinblick auf den Wert des Hauses in Baden", das während der Ehe der Parteien auf der von der Antragsgegnerin in die Ehe eingebrachten Liegenschaft errichtet worden war. Damit zielte er offenbar auf einzelne von ihm im Zuge des Hausbaus erbrachte, nicht näher bewertete Arbeiten ab (zB Ausgestaltung des Stiegenhauses etc). Die Zahlungen für die Errichtung des Hauses an den Baumeister und diverse Professionisten sowie für Baumaterialien im Umfang von ca ATS 1,9 Mill (EUR 138.078,38) waren nach den Feststellungen des Erstgerichts ausschließlich von der Antragsgegnerin mit dem von ihrer Mutter zur Verfügung gestellten Geld geleistet worden. Anfang 1997 wurde dann diese Liegenschaft samt Haus mit Zustimmung des Antragstellers dem gemeinsamen Sohn der Parteien geschenkt. Grundsätzlich ist die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf das Gewicht und den Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs 1 EheG). Nach der Rechtsprechung liegt das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unter tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen (§ 90 Abs 1 EheG). Zahlungspflichten sollen nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren (§ 94 Abs 1 EheG) Ausgewogenheit der insgesamt dem einen und dem anderen vormaligen Ehegatten zugefallenen Rechte und Sachen aus der gesamten, sei es gerichtlich, sei es außergerichtlich aufgeteilten Vermögensmasse begründet werden (Hopf/Kathrein aaO Vor § 81 EheG Anm 2; 6 Ob 842/81, EFSlg 38.843; 5 Ob 754/82, EFSlg 43.749 ua). Das Instrument der Ausgleichszahlung soll also dem Richter die Möglichkeit eröffnen, nach Aufteilung der Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gleichsam einen Schlussstrich zu ziehen und zu prüfen, ob die Aufteilung auch im Gesamten gesehen billig ist; eine allenfalls noch bestehende Unbilligkeit soll dann das Gericht durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung ausgleichen (JAB 916 BlgNR 14. GP 19; Hopf/Kathrein aaO § 95 EheG Anm 4 ua). Ob nun dem Antragsteller - sein Aufteilungsantrag zielte neben der Ausgleichszahlung auf die Herausgabe einer Reihe von Gegenständen ab - unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zum Ausgleich einer allenfalls sonst bestehenden Unbilligkeit auch noch eine Ausgleichszahlung zusteht, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, denen regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, sofern keine grobe Fehlbeurteilung der Vorinstanzen vorliegt (RIS-Justiz RS0115637 ua). Eine solche wird vom Revisionsrekurswerber nicht dargetan. Im Übrigen berücksichtigte das Erstgericht bei seinen Billigkeitserwägungen, die der Verneinung eines Anspruchs des Antragstellers auf Ausgleichszahlung zugrundeliegen, auch, dass während der Ehe mit Mitteln der Antragsgegnerin bzw ihrer Mutter im Umfang von ATS 400.000 (EUR 29.069,13) ein Weingarten angekauft wurde, der (zufolge verspäteten Gegenantrags der Antragsgegnerin) ohne Ausgleichszahlung im Eigentum des Antragstellers verbleibt (vgl 1 Ob 154/99z ua). Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG spruchgemäß zurückzuweisen.

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