OGH 9Ob126/02y

OGH9Ob126/02y5.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Karin K*****, vertreten durch Dr. Alfred Roschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen gerichtlicher Anerkennung eines ausländischen Adoptionsbescheides, in eventu Vornahme einer "Nachadoption", über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28. März 2002, GZ 54 R 7/02d-6, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt zu 3 Ob 321/99y = JBl 2000, 530, dargelegt hat, ist nach wie vor an den Entscheidungen SZ 45/5 und EFSlg 34.344 festzuhalten, wonach eine selbständige gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit einer durch ausländische Gerichte oder Behörden bewilligten oder auch bewirkten Adoption unzulässig ist. Dieser einhelligen, vom Rekursgericht befolgten Rechtsprechung vermag die Revisionsrekurswerberin keine überzeugenden Argumente entgegenzusetzen.

Zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass in dem "Antrag auf Nachadoption" kein Eventualantrag auf Bewilligung der Annahme an Kindesstatt im Sinne der §§ 257 f AußStrG, sondern ein in der Rechtsordnung nicht vorgesehener und daher unzulässiger "bedingter" Antrag gelegen sei, ist - nicht zuletzt im Hinblick auf das offensichtliche Fehlen eines Adoptionsvertrages (§ 179a Abs 1 ABGB) - Ergebnis einer vertretbaren Auslegung des Parteienvorbringens und entzieht sich daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

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