Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Eltern schlossen am 24. 11. 1998 einen gerichtlichen Vergleich über den persönlichen Verkehr des Vaters mit der Minderjährigen. Dieser Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Dem Vergleich kommt damit bindende Wirkung zu (RIS-Justiz RS0048011). Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit wegen geänderter Verhältnisse und Gefährdung des Wohles des Kindes und unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände des Vaters das Besuchsrecht neu geregelt (eingeschränkt) werden soll (RIS-Justiz RS0007210), ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, soweit nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung oder das Wohl des Kindes verletzt werden (vgl ÖA 1991, 54; RIS-Justiz RS0007101, RS0097114). Dies ist hier nicht der Fall.
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