Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der der erstgerichtliche Beschluss, der die Freiheitsbeschränkung des betroffenen Heimbewohners für unzulässig erklärt hat, bestätigt wurde, wurde dem Verfahrensvertreter des Heimleiters am 19. 7. 2006 zugestellt. Der Revisionsrekurs des Heimleiters wurde am 28. 7. 2006 zur Post gegeben.
Gemäß § 16 Abs 2 HeimAufG kann der Leiter der Einrichtung gegen den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs, was sich insbesondere auch aus Abs 3 Satz 2 ergibt, nachdem die siebentägige Frist sowohl für die Rekurs- als auch für die Revisionsrekursbeantwortung gilt. Im vorliegenden Fall endete daher die dem Heimleiter offenstehende Rechtsmittelfrist am 26. 7. 2006.
Der erst zwei Tage später zur Post gegebene Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen; ein Fall des § 46 Abs 3 AußStrG liegt nicht vor (10 Ob 49/06p).
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