Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Dr. Manfred A wurde mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.August 1985, GZ. 25 Vr 3930/84-18, wegen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Sofort nach Urteilsverkündung meldete er dagegen "volle" Berufung (wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe) an und lehnte gleichzeitig das zur Entscheidung über dieses (mittlerweile rechtzeitig ausgeführte) Rechtsmittel berufene Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Gesamtheit mit der Begründung als befangen ab, daß er "gegen (Senatspräsident des Oberlandesgerichtes) Dr. B, (sowie die Richter des Oberlandesgerichtes)
Dr. S*** und Dr. C ein Strafverfahren aufgrund des Verdachtes des Amtsmißbrauches anhängig gemacht habe" (S. 56). Anläßlich der - allen für eine Berufungsentscheidung in dieser Strafsache in Betracht kommenden Richtern des Oberlandesgerichtes Innsbruck abverlangten - Stellungnahme hiezu hat sich allein der Richter des Oberlandesgerichtes Dr. D für befangen
erklärt, weil er zu Beginn der Siebzigerjahre mit Dr. Manfred A gemeinsam in einer Bludenzer Rechtsanwaltskanzlei als Konzipient gearbeitet und damals Kontakt auch mit dessen Familie gepflogen habe. Über die Zulässigkeit des Ablehnungsantrages, soweit er sich gegen das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Gesamtheit richtet, hatte der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (§ 74 Abs. 2 letzter Halbsatz StPO.).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 72 Abs. 1 StPO. kann u.a. der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in den §§ 67 bis 69 StPO. bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. In diesem Gesuch müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und, soviel als möglich, bescheinigt sein (§ 73 letzter Satz StPO.).
Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die - objektiv - die volle Unvoreingenommenheit des Betreffenden in Zweifel ziehen und zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (vgl. EvBl. 1973/326 u.a.). Solche Gründe wurden in Ansehung der im Ablehnungsantrag namentlich nicht genannten Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck (darin eingeschlossen dessen Präsident) überhaupt nicht vorgebracht. Es wurde insbesondere auch nicht etwa behauptet, daß alle oder zumindest bestimmte Richter sich allenfalls aus Gründen der Solidarität mit den vom Beschuldigten wegen Amtsmißbrauches angezeigten Richtern in ihrer gebotenen Unbefangenheit und Unparteilichkeit im Falle der Ausübung des Richteramtes in dieser Strafsache beirren lassen könnten.
Dem sohin ohne sachliches Substrat eine Befangenheit der gesamten Richterschaft des Oberlandesgerichtes Innsbruck behauptenden Ablehnungsantrag des Beschuldigten war daher ein Erfolg zu versagen.
Soweit in diesem Antrag aber die Befangenheit von drei namentlich genannten Richtern (Dr. B, Dr. S*** und Dr. C) im besonderen behauptet wird und ein weiterer Richter (Dr. D) aus Anlaß des Ablehnungsantrages von sich aus (§ 72 Abs. 2 StPO.) eine Befangenheitsanzeige erstattet hat, wird darüber der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck, dem die genannten Richter angehören, zu entscheiden haben (§ 74 Abs. 1 StPO.).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)