Spruch:
Anstelle des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes wird das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Arbeitsrechtssache bestimmt, weil die beantragte Veränderung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nach § 31 JN im Hinblick auf die weit überwiegend im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck durchzuführenden Beweisaufnahmen (sämtliche beantragten Zeugen wohnen im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck, in welchem auch die beklagte Partei ihren Sitz hat), zur Wahrung der Unmittelbarkeit des Verfahrens zweckmäßig erscheint und damit auch eindeutig zu Gunsten aller am Verfahren beteiligten bejaht werden muß.
Rechtliche Beurteilung
Dem Delegierungsantrag der beklagten Partei war daher trotz des Widerspruches der Klägerin, die sich selbst nicht an ihrem Wohnsitz in Linz, sondern "auf Saison" in Kärnten befindet, Folge zu geben.
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